Lösungen nach §§ 6b/c EstG

Das Thema attraktiver 6b-Fonds und deren objektiver Beurteilung ist sehr komplex, deshalb halten wir immer eine aktuelle und neutrale Marktübersicht der Beteiligungen für Sie persönlich bereit. Diese Übersicht mit Vergleich erhalten Sie auf Wunsch zugesandt. Wir beschäftigen uns mit der Materie seit weit mehr als zehn Jahren und verfügen über wichtiges Hintergrundwissen, das weit über die reinen Zahlen und veröffentlichten Fakten hinausgeht. Prinzipiell betragen die Hebelwerte je nach Angebot zwischen 150 und 2.000 Prozent.

Vergangenheit und Zunkunft

Von 1.1.1999 bis 31.12.2001 waren diese heute gängigen 6b-Beteiligungen zur Rücklagenübertragung per Gesetzesänderung ausgeschlossen. Ab 2002 waren Beteiligungen zur Rücklagenübertragung nach §§ 6b/c wie wir sie heute kennen, wieder erlaubt. Jedoch wurde im Juni 2010 ein weiterer Versuch zur Abschaffung dieser Reinvestitionsmöglichkeit in dieser Form unternommen. Dank erfolgreicher Lobbyarbeit verschiedener Verbände der Landwirtschaft wurde die Gesetzesänderung im November 2011 abgewendet. Da unser Staat immer Geld braucht ist es unserer Ansicht nach nur eine Frage der Zeit, wann der nächste verhängnisvolle Änderungssantrag auf 6b-Anleger zukommt.

Übertragungsfaktoren

Anlässlich der im Juli 2013 in Kraft getretenen AIFM-Richtline ist der Hebel für neue 6b-Fonds mit Immobilieneigentum auf ca. 250% gedeckelt. Derzeit gibt es aufgrund von Sondersituationen einige 6b-Zweitmarkt-Anteile, deren Übertragunsfaktor höher ist. Weitere Vorteile hierbei sind auch schon diverse abgeschlossene Betriebsprüfungen.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Leasing-Konstruktionen, die durchaus Hebelwerte zwischen 600 und 2000 Prozent aufweisen können.

Tipp: Rechtzeitig informieren und unverbindlich reservieren.
Zeitweise große Nachfrage bei begrenztem Angebot!

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» Beispiel

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